Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

MitbestGWO 2 2002

§ 97 Ersatzmitglieder

Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

§ 96 § 98